Auf dieser Seite erklären wir Ihnen, welche Ziele die Teilfortschreibung Windenergie II verfolgt, wie sich der bisherige Verfahrensverlauf gestaltet hat und wie es jetzt weiter geht. Dabei richten wir den Fokus auf die wesentlichen und aktuellen Informationen. Weiter unten auf der Seite finden Sie auch allgemeine Informationen, sowie z.B. Infos zum bisherigen Verfahrensverlauf einschließlich der Befassung der Regionalen Gremien.
Wenn Sie nicht so viel lesen möchten, finden Sie hier den direkten Weg zu unseren Erklärvideos – auch zu den zwei neuen Videos Teil 7 und Teil 8, die sich mit dem Umgang mit den Stellungnahmen aus dem Beteiligungsverfahren und dem weiteren Vorgehen nach der Beteiligung auseinandersetzen.
Der Regionalverband Heilbronn-Franken hat laut Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) des Bundes in Verbindung mit dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz (KlimaG BW) des Landes Baden-Württemberg die Aufgabe, bis zum 30.09.2025 mindestens 1,8 % der Regionsfläche für den Ausbau von Windenergie im Regionalplan als Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen auszuweisen. Konkret bedeutet dies, dass auf den Gebieten des Stadtkreises Heilbronn und der Landkreise Heilbronn, Schwäbisch Hall, dem Hohenlohekreis und dem Main-Tauber-Kreis insgesamt mindestens 8.577 Hektar (ha) für den Ausbau von Windkraftanlagen durch den Regionalverband festgelegt werden müssen. Laut den gesetzlichen Vorgaben des Landes muss die Ausweisung der Vorranggebiete bis zum 30.09.2025 satzungsbeschlossen sein. Mit der Ausweisung der Vorranggebiete, die erst mit der Rechtsverbindlichkeit der Teilfortschreibung und der Feststellung der Erreichung des Flächenziels gegeben sein wird, sind Windkraftanlagen nur in den ausgewiesenen Vorranggebieten zulässig, die allerdings auf kommunaler Ebene durch bestehende oder neu in der Ausweisung befindliche Flächen (z. B. Konzentrationszonen für Windenergie, Sonderbauflächen für Windenergie) ergänzt werden.
Gelingt diese Ausweisung hingegen nicht (z.B. im Fall eines Scheiterns der regionalen Planung), findet keine planerische Steuerung mehr statt. Windkraftanlagen wären dann gemäß § 249 (7) Baugesetzbuch (BauGB) spätestens ab dem 01.01.2028 in der gesamten Region auf Grundlage von § 35 (1) Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen zulässig. Ab diesem Datum tritt auch die Steuerungswirkung aller geltenden Flächennutzungspläne zur Windkraft außer Kraft. Natürlich würden in dem Fall dennoch die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes, der TA Lärm sowie die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes greifen. Die für Windkraft zur Verfügung stehende Fläche wäre allerdings erheblich größer als 1,8 % (Download der entsprechenden Kartendarstellung). Die rechtlichen Zusammenhänge sind im Detail in dem gemeinsamen Schreiben des Städtetags, des Gemeindetags und der AG der Regionalverbände dargestellt.
Diese Regelungen zeigen, welche Bedeutung den regionalen Planungen zur Steuerung des Windkraftausbaus zukommt. Um die gesetzliche Aufgabe zu erfüllen und die Energiewende weiter voranzubringen, hat der Regionalverband daher im Sommer 2024 einen ersten Entwurf der Teilfortschreibung Windenergie II erarbeitet, der sich aber mittlerweile bereits wieder in der Überarbeitung befindet. Durch diese Teilfortschreibung Windenergie II werden die bereits bestehenden regionalplanerischen Festlegungen zur Windenergie ergänzt. Die Vorranggebiete aus der bisherigen Teilfortschreibung Windenergie aus dem Jahr 2015 und aus der ebenfalls rechtsverbindlichen 13. Änderung des Regionalplans (Vorranggebiet Harthäuser Wald) bleiben bestehen. Sie umfassen bereits 1.624 ha, die zugunsten der Windenergie ausgewiesen sind, und damit 0,34 % der Regionsfläche, so dass die weiteren Vorranggebiete mindestens noch 1,46 % der Regionsfläche aufweisen müssen.
Nachdem aufbauend auf den ersten Entwurf der Teilfortschreibung Windenergie II aus dem Sommer 2024 das förmliche Beteiligungsverfahren nach § 9 (2) Raumordnungsgesetz (ROG) bzw. § 12 (2) und (3) Landesplanungsgesetz (LplG) durchgeführt und abgeschlossen wurde, hat die Verbandsverwaltung alle fristgerecht eingegangen Stellungnahmen gesichtet. Eine detaillierte Bewertung im Sinne von Abwägungsvorschlägen dieser ungefähr 3760 Stellungnahmen erfolgt bereits aktuell und in den nächsten Wochen. Wie der Regionalverband dabei vorgeht, wird im Übrigen in unserem aktuellen Erklärvideo Nr. 7 detailliert erklärt.
Bereits bei der Erfassung und einer ersten Sichtung der Stellungnahmen zeigte sich, dass eine Überarbeitung von einigen geplanten Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen notwendig ist. Daher hat sich die Verwaltung eine entsprechende Vorgehensweise überlegt, der die Verbandsversammlung am 11.04.2025 zugestimmt hat. Vor dem Hintergrund des o.g. gesetzlichen Stichtags zum Satzungsbeschluss und dem Ziel, die planerische Steuerungswirkung bei der Windkraft schnellstmöglich zu erreichen, sieht das weitere Vorgehen folgendermaßen aus:
Demnach werden alle geplanten Vorranggebiete, die überarbeitet werden müssen, in ein sogenanntes Annexverfahren, die Teilfortschreibung Windenergie IIa, ausgelagert, das zu einem späteren Zeitpunkt separat fortgeführt wird. Die geplanten Vorranggebiete, die auf der Grundlage der fundierten Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen unverändert bleiben können, werden weiterhin im sogenannten Hauptverfahren, der Teilfortschreibung Windenergie II, geführt. Ziel ist, dass die im Hauptverfahren verbleibenden Vorranggebiete zusammen mit dem Bestand an rechtskräftigen Vorranggebieten das Flächenziel von 1,8 % erreichen, damit die Steuerungswirkung der regionalen Planung greifen kann. Dieses Vorgehen wird übrigens in unserem Erklärvideo Nr. 8 näher erläutert.
Die zu überarbeitenden Gebiete, die aus dem Hauptverfahren herausgenommen und in das Annexverfahren übernommen werden, werden nun zunächst auf Initiative des Regionalverbands mit den betroffenen Städten und Gemeinden durchgesprochen und am 25.07.2025 der Verbandsversammlung zum Beschluss vorgelegt. Bis dahin bittet die Verbandsverwaltung von Nachfragen abzusehen, da keine weitergehende Auskunft erteilt werden kann.
Die förmliche Herausnahme der zu überarbeitenden Gebiete aus dem Hauptverfahren soll in der Verbandsversammlung am 26.09.2025 erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt wird auch die Abwägung aller Stellungnahmen aus dem Beteiligungsverfahren aus dem Jahr 2024 erfolgen. Aufgrund der großen Zahl und des teilweise großen Umfangs an Stellungnahmen dauert die Erarbeitung der Abwägungsvorschläge leider länger als geplant. Dadurch verzögert sich bedauerlicherweise auch die Erreichung der Steuerungswirkung.
Zur geplanten Herausnahme der Gebiete aus dem Hauptverfahren muss aus rechtlichen Gründen ein erneutes Beteiligungsverfahren durchgeführt werden. Dazu soll der Verbandsversammlung am 26.09.2025 ein entsprechender Beteiligungsbeschluss vorgelegt werden. Direkt im Anschluss soll dann dieses Verfahren gestartet und nach § 9 (3) i. V. m. (5) ROG durchgeführt werden. Es wird zeitlich verkürzt und inhaltlich sowie räumlich auf die dann herausgenommenen Gebiete begrenzt sein. Dadurch sind in diesem Beteiligungsverfahren nur Stellungnahmen zu den Gebieten möglich, die von der Herausnahme betroffen sind. Sollten Stellungnahmen zu den verbleibenden Gebieten oder zu allgemeinen Belangen, die bereits in der ersten Beteiligungsrunde abgewogen wurden, vorgetragen werden, müssen diese natürlich dennoch gesichtet, aber nicht mehr in eine erneute Abwägung eingestellt werden.
Nach den Erfahrungen aus der ersten Beteiligungsrunde ist dabei festzuhalten: Je mehr und je umfangreichere Stellungnahmen bei der Verwaltung eingehen, desto länger dauert deren Auswertung und damit der Abschluss des Hauptverfahrens, desto später greift die Steuerungswirkung der regionalen Windkraftplanung und desto mehr Anlagen-Wildwuchs ist somit vor allem auch außerhalb der geplanten Vorranggebiete möglich.
Nach der Durchführung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange im Hauptverfahren (voraussichtlich ab Oktober 2025) kann dann die Abwägung aller im erneuten Beteiligungsverfahren vorgebrachten und relevanten Stellungnahmen vorbereitet werden. Dieser Schritt ist die Grundlage für den abschließenden Abwägungs- und Satzungsbeschluss über das Hauptverfahren, der durch die Verbandsversammlung gefasst werden muss. Die Rechtskraft und damit die Steuerungswirkung in Verbindung mit § 249 (2) BauGB ist dann etwa 3 bis 4 Monate nach dem Satzungsbeschluss gegeben.
Im Annexverfahren sollen nicht nur die überarbeitungsbedürftigen Vorranggebiete nochmals geprüft und ggf. angepasst werden. In ihm sollen auch all die Gebiete betrachtet werden, die im Zuge des bisherigen Beteiligungsverfahrens zur Ausweisung als Vorranggebiete vorgeschlagen wurden.
Das Annexverfahren soll ebenfalls am 26.09.2025 durch einen Aufstellungsbeschluss in der Verbandsversammlung eingeleitet werden. Es wird inhaltlich erst nach Abschluss des Hauptverfahrens zu Ende geführt. Das Annexverfahren wird ebenfalls wieder ein Beteiligungsverfahren umfassen und es soll bezogen auf die planerische Vorgehensweise an das Hauptverfahren anknüpfen. Aufgrund der Verflechtungen zwischen den beiden Verfahren ist ein Abschluss des Annexverfahrens auch losgelöst von einem möglichen Erreichen des Flächenziels im Hauptverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit beider Verfahren notwendig. Nähere Infos zum Annexverfahren erfahren Sie ebenfalls in unserem Erklärvideo Nr. 8.
In den nachfolgenden Texten erhalten Sie in kompakter Form zahlreiche Informationen zur Teilfortschreibung Windenergie II und zum bisherigen Verfahren.
Die Ziele der Teilfortschreibung, die planerische Vorgehensweise und der Entwurf der Teilfortschreibung Windenergie II für das Beteiligungsverfahren wurden auf vier Info-Veranstaltungen erläutert. Diese fanden im Stadtkreis Heilbronn und den Landkreisen statt.
Download der auf den Info-Veranstaltungen gezeigten Präsentation
Download der Dokumentation von auf den Info-Veranstaltungen gestellten Fragen
Weitere Informationen stehen auch im Videoformat zur Verfügung. Hier finden Sie unsere neuen Videos:
Erklärvideo – Teil 8 (Erkenntnisse aus dem Beteiligungsverfahren und weiteres Vorgehen)
Erklärvideo – Teil 7 (Rückblick Beteiligungsverfahren, Umgang mit den Stellungnahmen)
Natürlich sind auch die bisher veröffentlichten Erklärvideos 1 bis 6 noch verfügbar, die den damals jeweils zu Grunde liegenden Verfahrensstand wiedergeben:
Erklärvideo – Teil 6 (Zusammenfassung des Planungsprozess bis zur Beteiligung)
Erklärvideo – Teil 5 (Ableitung der Vorranggebiete aus der Potenzialkulisse, Ausblick auf das Beteiligungsverfahren)
Erklärvideo – Teil 4 (Herleitung der Potenzialkulisse aus dem Suchraum)
Erklärvideo – Teil 3 (Modifikationen der Methodik, die sich aus der Unterrichtung nach § 9 (1) ROG ergeben haben)
Erklärvideo – Teil 2 (Blick auf die daran anschließenden Planungsschritte bis zur Abgrenzung der Vorranggebiete für Windenergie)
Erklärvideo – Teil 1 (Planerische Vorgehensweise bis zur Suchraumkarte für die Unterrichtung nach § 9 (1) ROG anhand eines fiktiven Beispiels zeichnerisch dargestellt)
Neben den o. g. Unterlagen bieten die Karten zu den Rahmenbedingungen für den Windenergieausbau in Heilbronn-Franken weitere interessante Informationen.
Für Hintergrundinfos verweisen wir zudem auf unsere letzten Infoschreiben, bei denen die Windenergie thematisiert wurde:
Info Nr. 11 – April 2025 (Satzungsbeschluss TF Solarenergie und weiteres Vorgehen TF Windenergie II)
Info Nr. 10 – Januar 2025 (aktueller Sachstand TF Solarenergie und TF Windenergie II)
Info Nr. 9 – Juli 2024 (Beschluss der geplanten VRG u. des Beteiligungsverfahrens der TF Windenergie II, Durchführung des Beteiligungsverfahren der TF Solarenergie)
Info Nr. 8 – Mai 2024 (Beschluss des Planungsausschusses, Veränderungen am Zeitplan der Teilfortschreibung Windenergie II)
Info Nr. 7 – Dezember 2023 (Beschlüsse der Verbandsversammlung, Ausarbeitung Planentwürfe Teilfortschreibung Solarenergie und Windenergie II)
Info Nr. 6 – Oktober 2023 (aktueller Sachstand und nächste Schritte Teilfortschreibung Solarenergie und Windenergie II)
Info Nr. 5 – Juli 2023 (Planerische Vorgehensweisen bei den Teilfortschreibungen, Unterrichtung als förmlicher Verfahrensschritt)
Info Nr. 3 – April 2023 (Neuregelungen KlimaG BW, Rechtsfolgen, Ausblick Teilfortschreibungen)
Info Nr. 1 – November 2022 (Startpunkt Teilfortschreibungen, Planungsoffensive)
Nachstehend finden Sie eine Übersicht zum bisherigen Verfahrensverlauf und alle Vorlagen zum Thema Teilfortschreibung Windenergie II. Sie waren Grundlage für eine Befassung der regionalen Gremien mit dem Thema:
TOP 3 der Verbandsversammlung am 11.04.2025 – (Sachstandbericht zur Beteiligung und Beschluss über die weitere Vorgehensweise, Trennung in Haupt- und Annexverfahren)
Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 (2) ROG bzw. § 12 (2) und (3) LplG (Öffentlichkeitsbeteiligung vom 23.09.2024 – 23.10.2024, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 23.09.2024 – 23.12.2024)
TOP 1 der Verbandsversammlung am 19.07.2024 – (Beschluss über den Entwurf der Teilfortschreibung Windenergie II und die Durchführung des Beteiligungsverfahrens)
TOP 6 des Planungsausschuss am 12.04.2024 – (Beschluss über den modifizierten Kriterienkatalog, der sich aus der Berücksichtigung des Rücklaufs der Unterrichtung ergab)
TOP 5 der Verbandsversammlung am 08.12.2023 – (Sachstandbericht zum Rücklauf aus der Unterrichtung)
Durchführung der Unterrichtung nach § 9 (1) ROG (01.08.2023 bis 29.09.2023)
TOP 3 der Verbandsversammlung am 14.07.202 – (Beschluss über die planerische Vorgehensweise, das Kriterienset und die Suchraumkarte sowie die Durchführung der Unterrichtung nach § 9 (1) ROG als erster förmliche Verfahrensschritt)
TOP 2 der Verbandsversammlung am 24.03.2023 – (Sachstandbericht zum Thema Windenergie)
TOP 6 des Planungsausschuss 21.10.2022 – (Aufstellungsbeschluss für die Teilfortschreibung Windenergie zusammen mit der Teilfortschreibung Solarenergie)
Bitte beachten Sie, dass der nachstehende Entwurf der Teilfortschreibung Windenergie II sich aktuell bereits wieder in der Überarbeitung befindet. Die per Link herunterladbaren Dateien geben den zuletzt beschlossenen Entwurfstand vom Sommer 2024 wieder.
Der Entwurf zur Teilfortschreibung Windenergie II besteht formal aus folgenden Unterlagen:
Außerdem enthalten die Unterlagen Übersichtskarten zu den Vorranggebieten und der Potenzialkulisse, also den Gebieten, aus denen die Vorranggebiete abgeleitet wurden und die grundsätzlich eine gute Eignung für die Windkraftnutzung aufweisen. Diese Karten enthalten auch die bereits bestehenden Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen. Außerdem ist eine Karte verfügbar, die eine Gegenüberstellung zeigt, welche Gebiete nach der Planung des Regionalverbands auf regionaler Ebene für die Windkraftnutzung zugänglich sind und welche Gebiete bei einem möglichen Scheitern der regionalen Planung für Windkraftnutzung grundsätzlich zugänglich wären . Wird der Flächenbeitragswert nämlich nicht erreicht oder das Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig zur Rechtskraft gebracht, würde spätestens zum 01.01.2028 die „Generalprivilegierung“ nach § 249 (7) BauGB greifen und Windkraftanlagen wären bis zum planerischen Erreichen des Flächenzieles von 1,8 % ungesteuert fast überall möglich.
Alle Karten finden Sie hier als Link zum Download:
Der Regionalverband Heilbronn-Franken weist explizit darauf hin, dass die Regionalplanung sowohl ihre Planungen als auch spätere Beurteilungen in einem vorgegebenen Maßstab von 1:50.000 durchführt. Das bedeutet, die einzige rechtlich bindende und relevante Kartengrundlage der geplanten Vorranggebiete für Windkraftanlagen ist die im Kartenteil festgelegte Raumnutzungskarte im Maßstab von 1:50:000. In Verbindung mit den ebenfalls vorgegebenen offenen regionalplanerischen Gebietsschraffuren führt dies dazu, dass die Ränder regionalplanerischer Gebietsfestlegungen jeweils im Einzelfall zu prüfen und auszuformen bleiben. Die im Zuge der Beteiligung veröffentlichten shape-Dateien stellen ausdrücklich keine flurstückscharfe oder sogar metergenaue Abgrenzung der regionalen Vorranggebiete für Windkraftanlagen dar und dienten ausschließlich der besseren technischen Handhabbarkeit und zur Verringerung des Bearbeitungsaufwandes für die Träger öffentlicher Belange.
Diese Seite wird regelmäßig aktualisiert und an gesetzliche Neuregelungen bzw. an die Fortführung des Verfahrens der Teilfortschreibung Windenergie II und des Annexverfahrens Teilfortschreibung Windenergie IIa angepasst.