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Erklärvideo – Teil 11 zur Teilfortschreibung Windenergie II

Transkript

Willkommen zu Erklärvideo 11 der regionalen Planungsoffensive. In diesem Video geht es um die Teilvertreibung Windenergie IIa, also um das sogenannte Annexverfahren. Anhand der Stellungnahmen des Beteiligungsverfahrens zeigte sich, dass ein Großteil der geplanten Vorranggebiete in der bisher geplanten Form bestehen bleiben kann. Manche Bereiche der Region könnten als Problembereiche bezeichnet werden. Gegen die dort geplanten Gebiete wurden fachliche Belange vorgetragen, die eine detaillierte Überprüfung notwendig machen.

Außerdem wurden vereinzelt Mängel beim Zuschnitt der Vorranggebiete erkannt, die auf fehlerhaften bzw. unbekannten Daten oder einem ungenauen Zuschnitt bei der Abgrenzung der Gebiete beruhen. Diese Mängel müssen auch noch im Nachgang korrigiert werden. Hierfür wird vielfach ein intensiver Austausch mit einzelnen Trägern öffentlicher Belange nötig sein, um zu ermitteln, wie eine solche Überarbeitung, etwa eine Flächenreduktion, einen geänderter Zuschnitt oder gegebenenfalls einen Fall einer Fläche aussehen kann oder muss.

Insgesamt handelt es sich bei den überarbeitungsbedürftigen Gebieten allerdings nur um einen geringen Teil aller Gebiete. Das Flächenziel kann auch ohne diese überarbeitungsbedürftigen Gebiete grundsätzlich erreicht werden, da mit Blick auf die Schlüssigkeit des Gesamtkonzepts jedoch nicht einfach auf diese Gebiete verzichtet werden kann, sind diese nochmals zu prüfen. Im Beteiligungsverfahren wurden zudem mehrfach Flächen mit der Förderung gemeldet, die zusätzlich als Vorranggebiete für regional bedeutsame Windkraftanlagen festzulegen.

Auch diese müssen mit Verweis auf eine einheitlich anzuwendende Planungsmethodik von der Verwaltung nochmals detailliert geprüft und bewertet werden. In Paragraf 20, Absatz 2 Klimagesetz Baden Württemberg sowie in Paragraph 13 a Landesplanungsgesetz ist festgelegt, dass das Flächenziel von 1,8 % in den Regionen bereits bis zum 30. September 2025 als Satzung hätte festgestellt werden müssen. Dieser Termin war aufgrund der Vielzahl an Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nicht zu halten.

Die beschriebenen Prüfungen hätten weitere Zeit in Anspruch genommen und so den Abschluss der Teilfortschreibung weiter verzögert. Um die Steuerungswirkung dennoch so zeitnah wie möglich zu erreichen, wurde das Verfahren aufgespalten. So kann zum einen die möglichst schnelle Erreichbarkeit des Flächenziels sichergestellt werden. Zum anderen können die überarbeitungsbedürftigen und neuen Gebiete in Ruhe geprüft werden. Wie das geht, zeigen wir Ihnen im weiteren Verlauf dieses Videos.

Konkret bedeutet das, dass das Verfahren entlastet wird, und zwar unter der Maßgabe, die Teilfortschreibung Windenergie II möglichst zeitnah zu Ende zu führen, um mit dem Flächenziel auch die gewünschte Steuerungswirkung zu erreichen. Das Verfahren wird ohne die nochmals zu bearbeitenden Gebiete fortgeführt und es werden keine neuen Gebiete aufgenommen. Dabei ist das Ziel, 1,8 % der Fläche der Region auszuweisen, nicht gefährdet.

Die zu überarbeiten Gebiete werden in eine Teilfortschreibung Windenergie IIa überführt. So können die offenen Sachverhalte ohne Zeitdruck geklärt und es kann die Aufnahme weiterer Gebiete geprüft werden. Um die zwei Verfahren zu unterscheiden, wird das bisherige Verfahren Hauptverfahren genannt und das neue, also zusätzliche Verfahren erhält den Titel Annexverfahren. Wie wird das Annexverfahren ablaufen? Gleichzeitig mit dem Beschluss der erneuten Beteiligung im Hauptverfahren erfolgte am 30. Januar 2026 der Aufstellungsbeschluss für das Annexverfahren.

Die sogenannte Teilfortschreibung Windenergie IIa. Das Annexverfahren kann somit zeitlich entkoppelt vom Hauptverfahren zu Ende geführt werden. Eine Unterrichtung nach Paragraph 9 Absatz 1 Raumordnungsgesetz ist nicht notwendig, weil das Kriterien-Set aus dem Hauptverfahren übernommen wird und daher bereits einer Beteiligung unterzogen wurde. Im Annexverfahren geht es um die aus dem Hauptverfahren überführten überarbeitungsbedürftigen Vorranggebiete. Diese werden geprüft bzw. überarbeitet und es können zudem die zeitaufwendigen erneuten Abstimmungen gründlich und ohne Zeitdruck vorgenommen werden.

Das bedeutet auch Abstimmungen mit Kommunen und Behörden um offene Fragen zu klären. Auf dieser Basis kann dann über die möglicherweise notwendigen Änderungen der Gebiete, also eine Änderung des Zuschnitts oder der Entfall des betroffenen Gebiets entschieden werden. Die Flächen, um deren zusätzliche Aufnahme im Zuge der Beteiligung im Hauptverfahren gebeten wurde, werden ebenfalls geprüft. Für das Annexverfahren ist zu gegebener Zeit ein vollständiges Beteiligungsverfahren nach Paragraph 9, Absatz 2 Raumordnungsgesetz vorgesehen.

Und auch die möglicherweise zusätzlichen Gebiete werden erst durch einen Satzungsbeschluss der Verbandsversammlung sowie nach Anzeige beim Ministerium rechtskräftig. Kommen wir jetzt zum methodischen Vorgehen. Im Annexverfahren gibt es keine grundsätzliche Änderung der Methodik. Alle am Annexerfahren behandelten Gebiete werden anhand des Kriterien-Sets aus dem Hauptverfahren bewertet. Auch notwendige Neuberechnungen der Kulissen ergeben sich aus den bestehenden Kriterien-Set. Die folgenden Arbeitsschritte haben wir in den Erklärvideos Nummer 1 und 2 anhand eines Beispiel Landschaftsraums ausführlich erläutert.

Allerdings wird im Annexverfahren nicht mehr die gesamte Region betrachtet, sondern nur die zu prüfenden Teilräume, also die Umgebung der Flächen, die aus dem Hauptverfahren gestrichen wurden und für die gleichzeitig Aufnahmewünsche bestehen. Der Suchraum wird auf Basis aktueller Daten neu berechnet. Er wird sich jedoch nicht grundlegend ändern. Auch die Potenzialkulisse wird anhand aktueller Daten zu hochrangigen Konfliktkriterien und Eignungskriterien neu berechnet.

Da bestehende genehmigte und geplante Windkraftanlagen als Kriterium berücksichtigt werden und sich hier seit der vorherigen Berechnung aus 2024 starke Veränderungen ergeben haben, ist dieser Schritt essentiell. Auf Grundlage der neuen Potentialkulisse und unter Berücksichtigung von Konfliktkriterien unter anderem auch zur Vermeidung von teilräumlichen Überlastungen, wird die Verwaltung Gebietsvorschläge als Diskussionsgrundlage abgrenzen, Da das gesetzliche Flächenziel von 1,8 % bereits mit dem Hauptverfahren erreicht wurde, gibt es im Annex Verfahren keine Mindestflächenvorgabe.

Weil im Zuge des Beteiligungsverfahrens eine Vielzahl an Aufnahmewünschen geäußert wurden, die größtenteils innerhalb des Suchraums liegen, wird es notwendig sein aus der großen Anzahl an Gebietsvorschlägen eine Auswahl zu treffen. Die Vorgehensweise wird im Laufe des Planungsverfahrens konkretisiert. Um auch das Annexverfahren möglichst rechtssicher abschließen zu können, ist es notwendig, dass hierbei eine nachvollziehbare und für die gesamte Region geltende Methodik zur Anwendung kommt.

Die Verwaltung wird diese mit der Verbandsversammlung diskutieren. Ein erster Vorschlag ist, die potenziellen weiteren Vorranggebiete anhand von Eignung und Konflikten in eine Rangfolge zu bringen. Ergänzend wird es möglicherweise eine Prioritätensetzung durch die Verbandsversammlung anhand bestimmter Kriterien geben. Da das Flächenziel von 1,8 % bereits durch die Rechtskraft des Hauptverfahrens erreicht und festgestellt ist, könnte sich die Verbandsversammlung auch für eine quantitative Beschränkung aussprechen.

All dies wird aber erst im Laufe des Annexverfahrens mit der Verbandsversammlung konkret diskutiert und festgelegt.

Abschließend noch einige Informationen zum Zeitplan. In der Sitzung am 30. Januar 2026 fasste die Verbandsversammlung für das Hauptverfahren den Beschluss über die Abwägungsvorschläge sowie den Beschluss über die erneute Beteiligung. Für den weiteren Verfahrensverlauf des Hauptverfahrens verweisen wir auf das Erklärvideo Nummer 10. Gleichzeitig wurde für das Annexverfahren ein Aufstellungsbeschluss gefasst. Die eigentliche Planung des Annexverfahrens ruht jedoch bis zum Satzungsbeschluss des Hauptverfahrens.

Danach folgen zahlreiche Bearbeitungs- und Verfahrensschritte, für die noch kein Zeitplan aufgestellt werden kann. Frühestens im zweiten Halbjahr 2026 können die Abstimmungen mit Fachbehörden, den Kommunen und der Verbandsversammlung bezüglich der Überarbeitung und Neuaufnahme von Gebieten aufgenommen werden. Zusammen mit der Verbandsversammlung wird eine Methodik zur Auswahl der potenziellen Vorranggebiete erarbeitet. Auch die daraus resultierende Gebietskulisse muss durch die Verbandsversammlung beschlossen werden.

Für das Beteiligungsverfahren sind umfangreiche Unterlagen wie Text und Kartenteil, Begründung, Umweltbericht und Standort Datenblätter zu erstellen. Und erst danach kann das eigentliche Beteiligungsverfahren durchgeführt werden. Aus der Abwägung der Stellungnahmen könnte sich eine Überarbeitung der Gebietskulisse ergeben, die ein erneutes Beteiligungsverfahren notwendig machen könnte. Wann schließlich der Satzungsbeschluss durch die Verbandsversammlung beschlossen wird, ist noch völlig offen.